• Am 1. Juli 2023 endete zum ersten Mal seit 2020 der von der Regierung ausgerufene Pandemiezustand auf dem Gebiet Polens.
  • Damit sind bestimmte Regelungen ausgelaufen, die eingeführt wurden, um Unternehmen vor den Folgen der durch die COVID-Pandemie ausgelösten Störungen des Wirtschaftslebens zu schützen.
  • Eine der Regelungen, die gerade ausgelaufen ist, ist die Aussetzung der Verpflichtung, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-Pandemie zurückzuführen ist.
  • Folglich sind die Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder polnischer Unternehmen, die infolge der COVID-Pandemie zahlungsunfähig geworden sind und keinen entsprechenden Insolvenzantrag gestellt haben, verpflichtet, bis zum 30. Juli 2023 die Insolvenz ihres Unternehmens zu melden. Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder, die es unterlassen, riskieren zivil-, straf-, steuer- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen.
  • Was sollten Geschäftsführer/Vorstände in Polen in diesem Zusammenhang wissen und tun? Welche praktischen Auswirkungen könnte dies für diejenigen haben, die in Polen Geschäfte machen?

INSOLVENZPRÜFUNGEN NACH POLNISCHEM RECHT

Das polnische Insolvenz- und Sanierungsrecht sieht zwei verschiedene Insolvenztests zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners:

  1. Der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, seine Geldschulden bei Fälligkeit zu begleichen (Liquiditätsinsolvenztest);

Der Liquiditätsinsolvenztest ist der wichtigste Test für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, der sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gilt.

Es wird vermutet, dass ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Geldschulden bei Fälligkeit zu begleichen, wenn der Verzug bei der Zahlung s drei Monate überschreitet.

oder

  1. Die Geldschulden übersteigen den Wert der Aktiva während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als vierundzwanzig Monaten (Bilanzinsolvenztest).

Der Bilanzinsolvenztest ist nur auf juristische Personen (einschließlich Kapital- und Personengesellschaften) anwendbar.

Es wird vermutet, dass die Verbindlichkeiten des Schuldners sein Vermögen übersteigen, wenn die Bilanzverbindlichkeiten (ohne Finanzrücklagen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen) den Wert der Aktiva des Schuldners übersteigen und dieser Zustand länger als vierundzwanzig Monate andauert. Bei dem Bilanzinsolvenztest werden u. a. künftige Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern oder Aktionären, die sich aus einem Darlehen oder einem anderen Rechtsgeschäft mit ähnlicher Wirkung aus den letzten fünf Jahren ergeben, nicht mitgerechnet.

INSOLVENZBEZOGENE VERPFLICHTUNGEN DER GESCHÄFTSFÜHRER BZW. VORSTANDSMITGLIEDER POLNISCHER GESELLSCHAFTEN UND DIE DAMIT VERBUNDENE HAFTUNG

Pflicht zur fristgerechten Stellung eines Insolvenzantrags

Ein Schuldner, bei dem es sich um einen Unternehmer handelt, ist verpflichtet, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen (bei juristischen Personen muss einer der beiden Insolvenztests erfüllt sein).

Im Falle der juristischen Personen in Polen obliegt die Pflicht, innerhalb der genannten Frist einen Insolvenzantrag zu stellen, jedem Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands der Gesellschaft, und zwar unabhängig davon, ob es direkt an der laufenden Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt ist oder ob die Zuständigkeiten unter den Geschäftsführern bzw. den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft intern aufgeteilt sind.

Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen lässt der polnische Gesetzgeber den Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern keinen Spielraum, sich der Anmeldung zu entziehen, wenn sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft den Gläubigern nicht zum Nachteil gereichen wird oder dass die Zahlungsfähigkeit langfristig wiederhergestellt wird.

Haftung für die Schulden der Gesellschaft und für Schäden, die den Gläubigern zugefügt werden

Die Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Vorstände einer einfachen Aktiengesellschaft können persönlich für die Schulden der Gesellschaft haften, wenn sich die Vollstreckung gegen die Gesellschaft als unwirksam erweist, es sei denn, sie weisen nach, dass (i) rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder alternativ das Sanierungsverfahren innerhalb dieser Frist eröffnet wurde, (ii) sie kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung hatten oder (iii) den Gläubigern des Unternehmens trotz Nichterfüllung der Insolvenzantragspflicht kein Schaden entstanden ist.

Darüber hinaus kann das Versäumnis, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, auch die Haftung gegenüber den Gläubigern des Schuldners für Schäden auslösen. Diese Art der Haftung gilt für die Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands aller Gesellschaften. Es wird davon ausgegangen, dass der Schaden eines Gläubigers dem Wert seiner unbefriedigten Forderung entspricht.

Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Darüber hinaus können die Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer einfachen Aktiengesellschaft oder einer Aktiengesellschaft für die Steuer- und Sozialversicherungsrückstände der von ihnen geleiteten Gesellschaft haften, wenn sich die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft als teilweise unwirksam erweist, es sei denn, sie weisen nach, dass (i) der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde oder alternativ das Sanierungsverfahren zu diesem Zeitpunkt eröffnet wurde; oder (ii) sie kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte, die über die Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands  für öffentliche Abgaben entscheiden, eine weitaus strengere Rechtsauslegung zugunsten der Interessen der öffentlichen Hand vornehmen.

Ein Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied kann von der Haftung befreit werden, wenn er den zuständigen Behörden jene Vermögenswerte der Gesellschaft mitteilt, die für eine erfolgreiche Befriedigung eines überwiegenden Teils der öffentlichen Abgaben verwendet werden können, was in der Praxis äußerst selten möglich ist.

Strafrechtliche und quasi-strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine fehlende oder verspätete Insolvenzanmeldung

Stellt ein Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, kann es zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitglieds und/oder eines Liquidators der Gesellschaft nach dem Handelsgesellschaftsgesetzbuch, dem Strafgesetzbuch bzw. unter bestimmten Umständen nach dem Steuerstrafgesetzbuch führen. Zu den möglichen Strafen gehören Geldstrafen, Freiheitseinschränkungen oder sogar Freiheitsstrafen. Bisher wurden allerdings strafrechtliche Sanktionen gegen Manager, die ihre insolvenzrechtlichen Pflichten verletzten, nicht häufig verhängt.

Es sei darauf hingewiesen, dass das polnische Strafgesetzbuch auch eine Reihe von Straftaten vorsieht, die im Zusammenhang mit der Insolvenz begangen werden können, wie z. B. betrügerische Vermögensübertragungen oder selektive Rückzahlung von Schulden. Diese dürfen die Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder, die in der Notlage vor der Insolvenzanmeldung nach Auswegen suchen, nicht außer Acht lassen.

Darüber hinaus kann eine verspätete Antragstellung eine quasi strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder auslösen, indem ihnen für 1 bis 10 Jahre gerichtlich verboten wird, eine Geschäftstätigkeit auszuüben oder als Mitglied der Geschäftsführung/des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats von juristischen Personen tätig zu sein.

Scheingeschäftsführer (Shadow directors)

Das polnische Recht kennt das Konzept eines Scheingeschäftsführers nicht. Hier gibt es lediglich die Ausnahme, dass eine Person, die das Vermögen eines Schuldners tatsächlich verwaltet und wesentlich dazu beiträgt , dass ein Insolvenzantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wird, quasi strafrechtlich haftbar gemacht werden kann (Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit).

AUSSETZUNG DER INSOLVENZANMELDUNG WEGEN COVID

Durch Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wurden spezifische Regelungen in das polnische Recht eingeführt, um Unternehmen vor den schwerwiegenden Folgen der Pandemie zu schützen. Hierzu gehörte eine begrenzte Aussetzung der Insolvenzanmeldepflicht.

Die 30-tägige Insolvenzantragsfrist für Schuldner, deren Zahlungsunfähigkeit (i) während des von der Regierung verkündeten Zustands der Epidemie oder der epidemischen Bedrohung und (ii) als Folge von COVID-19 eintrat, wurde bis zur Aufhebung des Zustands der Epidemie und der epidemischen Bedrohung auf dem Gebiet Polens ausgesetzt (dann würde die 30-tägige Antragsfrist wieder erneut  laufen).

Der von der Regierung ausgerufene Zustand der epidemischen Bedrohung endete am 30. Juni 2023, was bedeutet, dass die Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder polnischer Gesellschaften, die bis Ende Juni 2023 unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zahlungsunfähig geworden sind, bis zum 30. Juli 2023 Zeit haben, die Insolvenz anzumelden, um persönlicher Haftung zu entgehen.

Es ist schwer festzustellen, wie viele Manager sich bewusst dafür entschieden haben, den entsprechenden Insolvenzantrag nicht zu stellen. Die Prämissen für die Verschiebung des Antrags ließen Zweifel an ihrer Anwendung in komplexeren Fällen aufkommen, in denen die COVID-Pandemie nicht der einzige Grund für die Insolvenz sein könnte.

Da die Insolvenz jedoch während des von der Regierung ausgerufenen epidemischen Zustands bzw. der epidemischen Bedrohung eingetreten ist, wird davon ausgegangen, dass sie auf die COVID-Pandemie zurückzuführen ist. Dies bietet allen Geschäftsführern bzw.  Vorstandsmitgliedern polnischer Unternehmen, die (bewusst oder unbewusst) innerhalb von 30 Tagen ab Insolvenz der Gesellschaft keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, eine Chance.

WAS SOLLTEN DIE GESCHÄFTSFÜHRER BZW. VORSTANDSMITGLIEDER DER POLNISCHEN GESELLSCHAFTEN PRÜFEN ODER TUN, UM EINE PERSÖNLICHE HAFTUNG ZU VERMEIDEN?

Erstens wird den Managern polnischer Gesellschaften empfohlen, zu prüfen, ob einer der Insolvenztests für ihre Unternehmen erfüllt ist. Während die Erfüllung des Liquiditätstests nur selten übersehen werden kann, kann die Erfüllung des Bilanztests leicht über Monate oder Jahre hinweg unbemerkt bleiben, da sie sich möglicherweise nicht auf das Tagesgeschäft des polnischen Unternehmens auswirkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit erforderliche Liquidität von der Muttergesellschaft oder durch externe Finanzierung auf Gruppenebene bereitgestellt wird. Daher wird dringend empfohlen, einen Bilanzinsolvenztest auf der Grundlage von 24-Monats-Datendurchzuführen.

Stellt es sich zweitens heraus, dass der Insolvenztest in Bezug auf eine bestimmte Gesellschaft erfüllt ist, sind die möglichen Maßnahmen unter den nach polnischem Recht verfügbaren Instrumenten zu untersuchen. Die Wahl einer entsprechenden Lösung hängt von der Schuldenstruktur und der Liquiditätslage einer bestimmten Gesellschaft ab. Im Allgemeinen können aber die Geschäftsleiter Folgendes in Betracht ziehen (i) Umschuldung; (ii) Umstrukturierung der Gesellschaft durch einen freiwilligen Umtausch von Schulden in Eigenkapital; oder (iii) Einleitung eines der vier verfügbaren gerichtlich überwachten Umstrukturierungsverfahren.

Es sei darauf hingewiesen, dass es je nach den Umständen für die Geschäftsführer/Vorstandmitglieder auch ratsam sein kann, parallel zur Umsetzung anderer Umstrukturierungsoptionen einen Insolvenzantrag zu stellen. Insbesondere wenn ein formeller Umstrukturierungsweg eingeschlagen werden soll, wird der Insolvenzantrag in der Regel gestellt, um die Laufzeit der Haftung eines Managers zu stoppen, während der Umstrukturierungsantrag vorbereitet wird. Da die Umstrukturierungsverfahren nach polnischem Recht Vorrang haben, wäre das Insolvenzgericht verpflichtet, über den Umstrukturierungsantrag zuerst oder zusammen mit dem Insolvenzantrag zu entscheiden.

WELCHE RISIKEN SOLLTEN GESCHÄFTSLEUTE IN POLEN KENNEN UND WAS KÖNNEN SIE TUN, UM DIESE ZU MINDERN?

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist damit zu rechnen, dass bei den polnischen Insolvenzgerichten vermehrt Insolvenzanträge gestellt und von den polnischen Gesellschaften Umstrukturierungsverfahren eingeleitet werden.

Obwohl es unwahrscheinlich ist, dass dies zu einer massiven Insolvenzwelle führen wird (in den meisten Fällen werden ja wohl Umstrukturierungsanträge gestellt), empfehlen wir auf jeden Fall erhöhte Vorsicht bei der Solvenzüberwachung der polnischen Geschäftspartner, da deren Insolvenz und/oder Umstrukturierung ihre Geschäftsbeziehungen erheblich beeinträchtigen kann.

Erstens kann den Schuldnern in einem Insolvenz- und/oder Umstrukturierungsverfahren das Recht entzogen werden, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten. Die Verwaltung würde in diesem Fall dem gerichtlich bestellten Treuhänder oder Verwalter übertragen. Selbst wenn der Schuldner im Besitz des Vermögens bleibt, werden alle Handlungen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, von dem gerichtlich bestellten Verwalter überwacht. Der Verwalter kann auch in der Zeit zwischen dem entsprechenden Antrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt werden. Dies kann sich auf die Fähigkeit des Schuldners auswirken, verbindliche Verträge abzuschließen und/oder sie sogar zu kündigen.

Zweitens können sowohl im Insolvenz- als auch im Sanierungsverfahren bestimmte Handlungen des Schuldners vor der Verfahrenseröffnung für ungültig und/oder unwirksam befunden werden. Die zuständige gerichtlich bestellte Behörde, die die Masse verwaltet, hat das Recht, nicht vollständig erfüllte Verträge aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung zu kündigen.

Andererseits sieht das polnische Sanierungsrecht vor, dass die andere Vertragspartei für die Dauer des Umstrukturierungsverfahrens u.a. Mietverträge über Immobilien, in denen das zu sanierende Unternehmen tätig ist, Leasingverträge, Garantieverträge, Verträge über die Gewährung von Lizenzen an den Schuldner und/oder andere Verträge von grundlegender Bedeutung für die Geschäftstätigkeit des Schuldners ohne Zustimmung des Gläubigerrats (ein kollektives Gremium, das die Gläubiger im Umstrukturierungsverfahren vertritt) nicht wirksam kündigen kann. Der gerichtlich bestellte Sachwalter oder Verwalter sollte innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens eine Liste solcher unkündbaren Verträge erstellen, die in die letztgenannte Kategorie fallen. Andere Parteien solcher Verträge haben keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen ihre Aufnahme in eine solche Liste Einspruch zu erheben. Beachten Sie, dass diese sehr weit gefasste Kategorie von Verträgen erst am 1. Dezember 2021 hinzugefügt wurde, so dass es keine etablierte Praxis in diesem Bereich gibt. Daher besteht für alle Verträge, die mit Schuldnern geschlossen werden, die sich in einem polnischen Umstrukturierungsverfahren befinden, die Gefahr, dass sie für die Dauer des Umstrukturierungsverfahrens (das oft zwei bis drei Jahre dauert) unkündbar werden.

Da die oben genannten Beschränkungen für die Beendigung von Verträgen mit zu sanierenden Schuldnern jedoch erst ab Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens gelten, ist es möglich, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken von der Antragstellung bis zur tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens (dies nimmt oft mehr als 6 Monate in Anspruch) zu mindern.

Daher empfehlen wir eine kontinuierliche Überwachung der Eintragungen im zentralen Schuldnerregister, in dem alle Anträge auf Insolvenz- und Umstrukturierungsverfahren in Bezug auf Gesellschaften mit Sitz in Polen offengelegt werden und öffentlich zugänglich sind.

Wenn Sie Fragen zu einem der oben genannten Themen haben, wenden Sie sich bitte an unser Umstrukturierung und Insolvenz Team oder German Desk: Klaudia Frątczak-Kospin, Anna Wojciechowska, Anna Fennig und Anna Oleś.