Am 17. August 2021 hat der polnische Ministerrat einen angepassten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzesbuches für Handelsgesellschaften (GHG) und mancher anderen Gesetze angenommen und am 23. August 2021 wurde der Entwurf dem polnischen Parlament zugeleitet.

Im Vergleich zu dem vor einem halben Jahr veröffentlichten Gesetzesentwurf sieht der Gesetzesentwurf vom August 2021 keine bedeutenden Änderungen vor.

Ein zentrales Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, bisher unbekannte Regelungen im Bereich des Konzernrechts in die polnische Rechtsordnung einzuführen. Ferner wird eine Reihe von Anpassungen vorgenommen, mit denen die Stellung von Aufsichtsräten gestärkt wird, die nun mit Instrumenten zur effizienten Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Aufsicht ausgestattet werden.

Nachfolgend finden Sie die Eckpunkte der geplanten Novellierung.

KONZERNRECHT

  • Unternehmensgruppe

Mit der Novelle wird den bestehenden Konzernen, d.h. Strukturen von herrschenden und beherrschten Unternehmen, einschließlich der sog. faktischen Konzerne, die Möglichkeit gewährt, in einem für sog. Unternehmensgruppe geltenden gesetzlichen Rahmen gemeinsam tätig zu sein.

Nach der in der Gesetzesvorlage enthaltenen Definition steht eine Unternehmensgruppe für ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von ihm abhängige Unternehmen, die gemeinsame Wirtschaftsstrategie zur Verwirklichung eines gemeinsames Interesses verfolgen. Mit dieser gemeinsamen Wirtschaftsstrategie ist es begründet, dass das herrschende Unternehmen das abhängige bzw. die abhängigen Unternehmen einheitlich leitet.

Eine der grundsätzlichen Voraussetzungen der geplanten Novellierung ist es, dass die an der Unternehmensgruppe beteiligten Unternehmen neben eigenem Interesse auch das Interesse der Unternehmensgruppe (d.h. die gemeinsame Wirtschaftsstrategie) wahrnehmen sollen, sofern dadurch die Interessen der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter bzw. -aktionäre des abhängigen Unternehmens nicht verletzt werden. Dies ist ein bedeutender Abgang von der bisherigen Sichtweise des polnischen Gesellschaftsrechts, nach der sich jedes Unternehmen im Wesentlichen von seinen eigenen Interessen und nicht von denen des Konzerns, zu dem es gehört, leiten lassen sollte.

Im Rahmen der Novelle wird auch vorgeschlagen, dass Art. 7 GHG über Beherrschungsverträge (Vertragskonzern) entfällt. Dadurch soll das geplante Konzernrecht vollständig auf gemeinsamen Einrichtungen faktischer und vertraglicher Konzerne basieren.

Nach der geplanten Novelle kommen konzernrechtliche Einrichtungen auf Unternehmensgruppen zur Anwendung, nachdem diese Unternehmen bestimmte formelle Anforderungen im Rahmen der Unternehmensgruppe erfüllt haben, d.h.:

  1. Die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft hat einen Beschluss über die Beteiligung an der Unternehmensgruppe unter Angabe des herrschenden Unternehmens mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst.
  2. Die herrschende Gesellschaft und die beherrschten Gesellschaften haben die Beteiligung an der Unternehmensgruppe im polnischen Unternehmerregister durch einen entsprechenden Vermerk offengelegt (im Falle einer herrschenden Gesellschaft mit Sitz im Ausland ist es ausreichend, wenn eine beherrschte Gesellschaft die Beteiligung an der Unternehmensgruppe unter Angabe der herrschenden Gesellschaft offenlegt).

Die Anwendung der konzernrechtlichen Regelungen auf die jeweilige Gesellschaft und die Mitglieder ihrer Organe ist erst möglich, nachdem diese Gesellschaft ihre Beteiligung an der Unternehmensgruppe durch entsprechenden Vermerk im Register offengelegt hat.

Die Beteiligung an einer Unternehmensgruppe wird wiederum durch einen Beschluss der Gesellschafter- oder Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens unter Berücksichtigung der oben genannten Stimmenmehrheit oder durch eine Erklärung des herrschenden gegenüber dem beherrschten Unternehmen beendet.

Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, müssen dies in ihren Geschäftsbriefen und Bestellungen sowie auf ihren Websites angeben.

In der neuesten Fassung des Gesetzesentwurfes wurden Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich geändert. Einerseits ist es nach dem Gesetzesentwurf in der heutigen Fassung zulässig, die Regelungen über die Unternehmensgruppe auch auf verbundene Gesellschaften eines herrschenden Unternehmens anzuwenden, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der verbundenen Gesellschaft dies vorsieht. Andererseits sind aus dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs beherrschte Unternehmen ausgeschlossen, die börsennotiert sind oder sich in Liquidation befinden und mit der Vermögensaufteilung bereits angefangen haben.

Da am 1. Juli 2021 Rechtsvorschriften zur neuen Kapitalgesellschaft (einfache Aktiengesellschaft) in Kraft getreten sind, ist ferner der Gesetzesentwurf unter Beachtung von Art. 4 § 21 und 22 Nr. 1 GHG zu lesen. Diese Regelungen stellen sich wie folgt dar:

  1. Die Rechtsvorschriften über die Geschäftsführung und den Geschäftsführer sind grundsätzlich auf die einfache Aktiengesellschaft anzuwenden, bei der ein Verwaltungsrat bestellt worden ist.
  2. Sooft in den Regelungen des GHG allgemein von der Beteiligung eines Aktionärs am Grundkapital die Rede ist, so ist darunter ebenso das Verhältnis der Aktien eines Aktionärs der einfachen Aktiengesellschaft zur Anzahl aller von dieser Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien zu verstehen.

Mangels weiterer Anpassungen im Gesetzesentwurf werden  die Regelungen des geplanten Konzernrechts, obgleich sie sich explizite auf das Grundkapital beziehen und die Rechtsstellung der Geschäftsführer in einer Unternehmensgruppe direkt regeln, gleichermaßen für Unternehmensgruppen gelten, denen einfache Aktiengesellschaften angehören, auch wenn bei diesen ein Verwaltungsrat bestellt worden ist.

  • Verbindliche Weisungen des herrschenden Unternehmens

Nach dem Gesetzesentwurf kann das herrschende Unternehmen einem beherrschten Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehört, verbindliche Weisungen (in schriftlicher oder elektronischer Form bei sonstiger Unwirksamkeit) zur Führung der Geschäfte dieses beherrschten Unternehmens erteilen, sofern das Interesse der Unternehmensgruppe es begründet. Die Weisung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. die vom herrschenden Unternehmen erwartete Vorgehensweise bei Ausführung der erteilten Weisung,
  2. das Interesse der Unternehmensgruppe, das es rechtfertigt, dass das beherrschte Unternehmen den Weisungen des herrschenden Unternehmens Folge leistet,
  3. die erwarteten Vor- oder Nachteile für das beherrschte Unternehmen, die sich aus der Ausführung der Weisungen ergeben und
  4. die vorgesehene Art und Weise sowie ein Zeitplan für die Beseitigung des Schadens, der dem beherrschten Unternehmen durch Ausführung der Weisungen entsteht.

Zur Ausführung einer verbindlichen Weisung bedarf es eines vorherigen Beschlusses des Vorstands bzw. der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens, der zumindest die vorgenannten Elemente der bindenden Weisung enthält. Das beherrschte Unternehmen ist auch verpflichtet, das herrschende Unternehmen über die Fassung dieses Beschlusses bzw. über die Weigerung, der verbindlichen Weisung Folge zu leisten, in Kenntnis zu setzen.

Das beherrschte Unternehmen kann sich in folgenden Fällen weigern, der Weisung Folge zu leisten:

  1. Die Ausführung würde zur Insolvenz bzw. zur drohenden Insolvenz führen.
  2. Bei anderen Gesellschaften als Einmanngesellschaften sowie mangels abweichender Regelungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung – auch bei begründeter Befürchtung, dass die Weisung mit dem Interesse des beherrschten Unternehmens unvereinbar ist und ihm dadurch ein Schaden entsteht, der binnen zwei Jahren ab Schadensereignis von dem herrschenden Unternehmen oder von einem anderen der Unternehmensgruppe angehörenden beherrschten Unternehmen nicht beseitigt wird.

Im zweitgenannten Fall hat die Geschäftsführung bzw. der Vorstand bei Abschätzung des möglichen Schadens, der aus der Ausführung der verbindlichen Weisung resultieren kann, die bisherigen Vorteile aus der Beteiligung des beherrschten Unternehmens an der Unternehmensgruppe zu beachten.

Nach dem Gesetzesentwurf ist ein Weigerungsbeschluss vorher zu fassen und muss eine Begründung enthalten. Im Gesetzesentwurf ist auch die Möglichkeit vorgesehen, in den Gesellschaftsvertrag bzw. in die Satzung weitere Voraussetzungen für die Weigerung aufzunehmen.

  • Haftung des herrschenden Unternehmens für die Ausführung der Weisung

Nach der Gesetzesvorlage wird das herrschende Unternehmen gegenüber dem beherrschten Unternehmen, das der Unternehmensgruppe angehört, für die Folgen haften, die sich aus der Ausführung der bindenden Weisung ergeben. Dies wird eine Verschuldenshaftung sein, die entsteht, sofern der Schaden nicht innerhalb der in Weisung genannten Frist beseitigt wird. Gleichzeitig soll die Haftung des herrschenden Unternehmens gegenüber einer beherrschten Einmanngesellschaft auf Fälle beschränkt sein, in denen die Ausführung einer verbindlichen  Weisung zur Insolvenz dieser Einmanngesellschaft führt.

Die Haftung des herrschenden Unternehmens wird unter Berücksichtigung der Treuepflicht gegenüber dem beherrschten Unternehmen bei Erteilung und Ausführung der verbindlichen Weisung bestimmt.

In dem im Gesetzesentwurf festgelegten Umfang haftet das herrschende Unternehmen auch für die Auswirkungen der Ausführung durch das beherrschte Unternehmen gegenüber ihren Gläubigern und ihren Minderheitsgesellschaftern bzw. -aktionären.

  • Haftung der Organmitglieder der Unternehmensgruppe

Ein Vorstand bzw. Geschäftsführer, ein Aufsichtsratsmitglied, ein Mitglied der Prüfungskommission, ein Prokurist oder ein Abwickler einer der Unternehmensgruppe angehörenden Gesellschaft kann sich auf eine Handlung bzw. Unterlassung im jeweiligen Interesse der Unternehmensgruppe berufen, sofern die Gesellschaft ihre Teilnahme an der Unternehmensgruppe im Polnischen Gerichtsregister offengelegt hat.

Für einen Schaden, der auf der Ausführung der Weisungen eines herrschenden Unternehmens beruht, trägt ein Vorstand bzw. Geschäftsführer, ein Aufsichtsratsmitglied, ein Mitglied der Prüfungskommission oder ein Abwickler  grundsätzlich keine Haftung. Letztendlich sind allerdings Regelungen zur Befreiung dieser Personen von der strafrechtlichen Verantwortung aus dem Gesetzesentwurf entfallen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass beispielsweise im Falle der in Artikel 296 Polen. StGB genannten Tat nicht davon die Rede sein darf, dass eine die Weisung ausführende  Person die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder ihre Befugnisse überschreitet, soweit sich diese Handlungen aus der Weisung ergeben. In diesem Sinne wird keine strafrechtliche Verantwortung möglich sein.

  • Schutz des herrschenden Unternehmens

Der Gesetzesentwurf sieht einen Schutzmechanismus für das herrschende Unternehmen vor, der ihm eine reibungslose Leitung der Unternehmensgruppe ermöglicht. Es handelt sich um einen zwangsweisen Kauf von Anteilen (Aktien) der Minderheitsgesellschafter bzw. -aktionäre des beherrschten Unternehmens durch das herrschende Unternehmen (sog. Squeeze-out). Dieser Mechanismus kommt auch dann  zur Anwendung, wenn das beherrschte Unternehmen eine GmbH  (dies ist ein Novum im Vergleich zur jetzigen Rechtslage) oder eine einfache Aktiengesellschaft ist (was aus der Regelung von Art. 4 § 22 Nr. 1 GHG resultieren wird).

Das herrschende Unternehmen darf jederzeit die Bücher und Urkunden einsehen und von dem beherrschten Unternehmen, das der Unternehmensgruppe angehört, Auskünfte verlangen.

Der Aufsichtsrat oder der Vorstand bzw. die Geschäftsführung, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, des herrschenden Unternehmens übt grundsätzlich eine ständige Aufsicht über die Verfolgung der Interessen der Unternehmensgruppe durch das beherrschte bzw. die beherrschten Unternehmen aus.

  • Schutz von Minderheitsgesellschaftern bzw. -aktionären

Jährliche Lageberichte des beherrschten Unternehmens, das der Unternehmensgruppe angehört, werden einen zusätzlichen Teil mit Angaben zu seinen Vertragsbeziehungen mit dem herrschenden Unternehmen im letzten Geschäftsjahr und zu den verbindlichen Weisungen an das beherrschte Unternehmen enthalten müssen.  Alternativ können diese Angaben in einem separaten Lagenbericht gemacht werden.

Darüber hinaus ist ein Minderheitsgesellschafter bzw. -aktionär eines der Unternehmensgruppe angehörenden beherrschten Unternehmens, der allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern bzw. Aktionären dieses Unternehmens mindestens ein Zehntel des Stamm- oder Grundkapitals vertritt, berechtigt, vom Registergericht die Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu verlangen, die die Bücher und Tätigkeiten der Unternehmensgruppe prüft.

Der Gesetzesentwurf sieht die Möglichkeit vor, dass die Minderheitsgesellschafter bzw. -aktionäre des beherrschten Unternehmens verlangen, ihnen die Anteile bzw. Aktien zwangsweise abzukaufen (sog. Sell-out).

STÄRKUNG DES AUFSICHTSRATS

  • Zusätzliche Kompetenzen des Aufsichtsrats

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Aufsichtsrat von der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand, den Prokuristen und allen bei der Gesellschaft beschäftigten (auch im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen) Personen sämtliche Informationen, Unterlagen, Berichte oder Erklärungen verlangen, die für die Beaufsichtigung der Gesellschaft erforderlich sind, insbesondere über die Tätigkeit der Gesellschaft oder ihre Vermögenslage einschließlich der ihrer beherrschten oder verbundenen Unternehmen. Analoge Befugnisse haben nicht geschäftsführende Direktoren in einer einfachen Aktiengesellschaft, in der ein Verwaltungsrat mit getrennten Funktionen für geschäftsführende und nicht geschäftsführende Direktoren eingerichtet worden ist.

Der Aufsichtsrat kann beschließen, einen bestimmten Sachverhalt betr. die Geschäfte oder das Vermögen der Gesellschaft auf Kosten der Gesellschaft durch einen Berater seiner Wahl prüfen zu lassen, wobei es sich nur um einen Rechtsträger mit dem erforderlichen Fachwissen und Qualifikationen für die Untersuchung des Sachverhalts handeln kann.

Auf Basis der Regelungen zur Aktiengesellschaft wird eine Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrats eingeführt, wenn die Gesellschaft mit ihrem herrschenden Unternehmen, einem beherrschten oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein Geschäft abschließt, dessen Wert zusammen mit dem Wert der Geschäfte mit derselben Gesellschaft während des Geschäftsjahres 10 % des Gesamtvermögens des Unternehmens übersteigt, das auf der Grundlage des letzten festgestellten Jahresabschlusses des Unternehmens ermittelt wurde.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine Novellierung der Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft vor, indem er ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, innerhalb des Aufsichtsrats Ad-hoc- oder ständige Ausschüsse zu bilden, die bestimmte Überwachungsaufgaben wahrnehmen (Ausschüsse des Aufsichtsrats). Auf diese Weise werden die für alle drei Arten von Kapitalgesellschaften geltende Rechtsvorschriften harmonisiert, da nach den derzeitigen Bestimmungen des GHG die Bildung von Ausschüssen eines Organs nur in Bezug auf die einfache Aktiengesellschaft ausdrücklich geregelt ist.

  • Zusätzliche Pflichten der Geschäftsführung bzw. des Vorstands

Nach dem Gesetzesentwurf ist der Vorstand bzw. die Geschäftsführung verpflichtet, dem Aufsichtsrat unaufgefordert zusätzliche Informationen über eine Reihe bestimmter Angelegenheiten zu übermitteln, darunter über wichtige Geschäftsvorfälle, Beschlüsse des Vorstands bzw. der Geschäftsführung und Veränderungen in der Lage des Unternehmens. Auf der Ebene des GHG wird dieser Mechanismus nur in Bezug auf eine Aktiengesellschaft eingeführt, aber es wird darauf hingewiesen, dass die in der vorgeschlagenen Bestimmung enthaltene Norm ein Regelungsmodell darstellen kann, das freiwillig in den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer einfachen Aktiengesellschaft übernommen werden könnte.

Der Gesetzesentwurf sieht strafrechtliche Sanktionen für Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer in Form einer Geldbuße oder einer Freiheitsbeschränkung vor, wenn sie ihrer Pflicht, dem Aufsichtsrat die erforderlichen Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommen, und weitet das Verbot der Tätigkeit als Mitglied von Organen in Kapitalgesellschaften auf Personen aus, die wegen einer solchen Straftat verurteilt wurden.

  • Bericht des Aufsichtsrates

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehört, einen schriftlichen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr (Aufsichtsratsbericht) zu erstellen und der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung vorzulegen.

Der Bericht des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft umfasst – neben einer Bewertung der Lage des Unternehmens – auch eine Bewertung der im Unternehmen angewandten Kontroll- und Risikomanagementverfahren sowie eine Bewertung der Bereitstellung von Unterlagen und Informationen durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung an den Aufsichtsrat. Bei anderen Arten der Kapitalgesellschaften entscheiden sie selbst, welche Informationen sie in den Bericht aufnehmen wollen.

SONSTIGE ÄNDERUNGEN

  • Die Amtszeit der Mitglieder der Organe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft wird in vollen Geschäftsjahren berechnet (es sei denn, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sehen etwas anderes vor), wodurch die bisher aufgetretenen Zweifel hinsichtlich der Dauer der Amtsausübung durch Mitglieder der Organe dieser Gesellschaften ausgeräumt werden.
  • Es wurde die Möglichkeit vorgesehen, einen professionellen Berater in Anspruch zu nehmen, um ein Bewerbungsverfahren für Vorstandsmitglieder  Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft durchzuführen.
  • Außerdem sieht der Gesetzesentwurf in Anlehnung an die derzeitige Regelung für die einfache Aktiengesellschaft vor:
  • die Regelung der Treuepflicht im Verhältnis zwischen einen GmbH und einer Aktiengesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe;
  • Klärung des Umfangs der Geheimhaltungspflicht im Verhältnis zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft und ihren Organmitgliedern – das Verbot der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen gilt auch nach Ablauf des Mandats eines Mitglieds weiter;
  • Einführung der Regel der geschäftlichen Beurteilung (sog. Business Judgement Rule)
    im Rahmen der Delikthaftung der Organmitglieder einer GmbH und einer Aktiengesellschaft. Nach dieser Regel wird nicht für Schäden gehaftet, die dem Unternehmen infolge von Entscheidungen entstehen, die sich als falsch erweisen, sofern sie innerhalb der Grenzen eines angemessenen Geschäftsrisikos und auf der Grundlage angemessener Informationen getroffen wurden.

VORAUSSICHTLICHES INKRAFTTRETEN

Im Gesetzesentwurf ist eine 6-monatige Frist für Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen, weil Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen der Gesellschaft an die neuen Regelungen angepasst werden müssen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Team für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie German Desk zur Verfügung: Anna Wojciechowska, Anna Fennig und Igor Socha.

Rechtsgrundlage:

Gesetzesvorlage zur Änderung des Gesetzesbuches für Handelsgesellschaften und mancher anderen Gesetze, veröffentlicht am 6. Juli 2021 auf der Webseite des Regierungszentralstelle für die Gesetzgebung.