Die Novelle des Gesetzes vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, mit der die Regelungen der sog. 5. Geldwäsche-Richtlinie (des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018) in die polnische Rechtsordnung umgesetzt werden, tritt in Kraft.

Die acht wichtigsten Änderungen des Gesetzes vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („Gesetz”) umfassen:

1.Erweiterung und Präzisierung der Liste von Verpflichteten

Der Katalog von Verpflichteten wurde um Unternehmer, deren Tätigkeit mit Kunstwerken, Sammelgegenständen und Antiquitäten im Zusammenhang steht, in Bezug auf Geschäfte mit einem Volumen von mind. 10.000 Euro erweitert. Ferner gelten auch Unternehmer, die in steuerrechtlichen Angelegenheiten beraten, aber keine Steuerberater sind, ebenfalls als Verpflichtete.

2. Präzisierung mancher Begriffsbestimmungen, u.a. des Begriffs wirtschaftlicher Eigentümer

Nach dem Gesetz in der neuen Fassung gilt jede „natürliche Person”, die die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, als wirtschaftlicher Eigentümer, was bedeutet, dass bei Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers stets alle möglichen Personen zu beachten sind, die eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen können.

3. Präzisierung der Regeln für die Anwendung finanzieller Sicherheitsmaßnahmen durch Verpflichtete

Im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen wurde den Verpflichteten die Pflicht auferlegt, die Sicherheitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn die Angaben zum Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer geändert wurden bzw. der Verpflichtete im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres lt. Gesetz verpflichtet war, den Kunden zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu kontaktieren. Ferner wird der Verpflichtete beim Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen eine Bestätigung darüber, dass der Kunde ins entsprechende Register wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen wurde, oder eine Abschrift aus diesem Register besorgen müssen.

In Fällen, in denen Angehörige der Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer identifiziert wurden, müssen Verpflichtete auch die durchgeführten Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers nachweisen, vornehmlich alle Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Überprüfungsvorgang aufgetreten sind.

Von Bedeutung ist auch, dass sich Verpflichtete, die ihrem Kunden gegenüber finanzielle Sicherheitsmaßnahmen anwenden, nicht nur auf Angaben im Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer oder im entsprechenden Register eines EU-Mitgliedstaates verlassen können. Folglich wird ein Registereintrag lediglich hilfsweise herangezogen und Verpflichtete müssen weiterhin aktiv handeln, um den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren.

4. Teildefinition verstärkter finanzieller Sicherheitsmaßnahmen

Bisher enthielt das Gesetz lediglich Beispiele von Umständen, die auf ein erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen können, und bei deren Feststellung die Verpflichteten sog. verstärkte finanzielle Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden haben. Die Verpflichteten konnten jedoch diese Sicherheitsmaßnahmen frei wählen, weil das Gesetz nicht einmal eine Zusammenstellung von Beispielen für die verstärkten finanziellen Sicherheitsmaßnahmen enthielt. In der neuen Fassung werden die Sicherheitsmaßnahmen teilweise definiert, indem ein Mindestkatalog von Maßnahmen eingeführt wurde, die von den Verpflichteten im Rahmen der verstärkten Maßnahmen zur finanziellen Sicherheit zu ergreifen sind.

5. Erhöhung der Schwellenwerte, bei denen von der Anwendung der finanziellen Sicherheitsmaßnahmen auf elektronisches Geld abgesehen werden darf

Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut war es zulässig, von der Anwendung der finanziellen Sicherheitsmaßnahmen auf elektronisches Geld abzusehen, sofern der elektronisch gespeicherte Betrag den Gegenwert von 50 Euro unterschritt. Der neue Schwellenwert beläuft sich nach den novellierten Regelungen auf 150 Euro, was seit langem von Zahlungsdienstleistern gefordert wurde.

6. Neue Frist für die Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen durch Verpflichtete, die sie infolge der Anwendung der finanziellen Sicherheitsmaßnahmen erhalten haben

Nach den neuen Regelungen läuft die fünfjährige Frist für die Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen, die durch Anwendung der finanziellen Sicherheitsmaßnahmen eingeholt wurden, ab Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder ab Abwicklung eines Gelegenheitsgeschäfts (also nicht wie bisher ab dem ersten Tag des Folgejahres nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder Abwicklung eines Gelegenheitsgeschäfts).

7. Pflicht zur Veröffentlichung und Aktualisierung eines Verzeichnisses öffentlicher Ämter und Funktionen durch die EU-Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht als politisch exponierte Ämter gelten

Nach der 5. Geldwäsche-Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat Listen von inländischen politisch exponierten Ämter und Funktionen aufzustellen. In Polen wird das Verzeichnis von öffentlichen Ämtern und Funktionen, die politisch exponiert sind, von dem für öffentliche Finanzen zuständigen Minister im Wege einer Verordnung veröffentlicht.

8. Änderungen im Betrieb des Zentralregisters wirtschaftlicher Eigentümer und in der Überprüfung von Daten

Mit der Novelle wird der Katalog von Rechtsträgern, die verpflichtet sind, Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern zu übermitteln, um folgende Einrichtungen erweitert:

  • Trusts, deren Trustees oder Personen, die eine gleichwertige Position innehaben, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen ansässig sind,
  • Trusts, deren Trustees oder Personen, die eine gleichwertige Position innehaben, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen im Namen des Trusts oder für seine Rechnung Geschäftsbeziehungen eingehen oder eine Immobilie erwerben,
  • Partnerschafen,
  • europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen,
  • europäische Gesellschaften,
  • Genossenschaften,
  • europäische Genossenschaften,
  • ins Polnische Gerichtsregister einzutragende Vereine,
  • Stiftungen.

Von Bedeutung ist, dass die Novelle den Verpflichteten vorschreibt, alle Abweichungen zwischen den von ihnen ermittelten Kundenangaben und den im Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer verfügbaren Daten zu vermerken. Gleichzeitig hat der Verpflichtete entsprechende Maßnahmen zur Klärung der festgestellten Abweichungen zu ergreifen. Sollten sich diese bestätigen, so hat der Verpflichtete diese Informationen nebst Begründung und Unterlagen zu den festgestellten Abweichungen an den für öffentliche Finanzen zuständigen Minister zu übermitteln. Das Verfahren zur Feststellung der Abweichungen ist auch als interne Anweisung des Verpflichteten festzuhalten.

Die Novelle sieht ferner die Möglichkeit vor, einem wirtschaftlichen Eigentümer, der der Pflicht zur Übermittlung einschlägiger Informationen an den zur Eintragung ins Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer verpflichteten Rechtsträger nicht nachgekommen ist, eine Geldstrafe (bis 50.000 PLN) aufzuerlegen; auch Rechtsträgern, die im Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen sind und falsche Angaben übermittelt haben, kann eine Geldstrafe (bis 1.000.000 PLN) auferlegt werden.

Die Änderung gemäß Ziff. 1 tritt nach 3 Monaten ab Veröffentlichung des Novellierungsgesetzes, d.h. am 31 Juli 2021 in Kraft.

Die Änderung gemäß Ziff. 2 tritt nach 14 Tagen ab Veröffentlichung des Novellierungsgesetzes, d.h. am 15. Mai 2021 in Kraft.

Die Änderungen gemäß Ziff. 3 bis 8 treten nach 6 Monaten ab Veröffentlichung des Novellierungsgesetzes, d.h. am 31. Oktober 2021 in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt die Notwendigkeit mit sich, die internen Verfahren der Verpflichteten auf den neuesten Stand zu bringen (im Prinzip bis zum 31. Oktober 2021).

Unser Team für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie unser Team für Kapitalmärkte stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Anna Wojciechowska (Rechtsanwältin, Partnerin), Agata Szczepańczyk-Piwek (Rechtsanwältin, Counsel),  Anna Fennig (Rechtsanwältin) und  Monika Obiegło (Rechtsanwältin).

ALERT

Rechtsgrundlage:Gesetz vom 30. März 2021 zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mancher anderer Gesetze (Gesetzblatt Nr. 2021, Pos. 815).